!! Vorläufiger Entwurf !!

 

Satzung für den

Trachtenmusikverein Langenschiltach e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1)    Der Verein führt den Namen „Trachtenmusikverein Langenschiltach e.V.“ und hat seinen Sitz in St. Georgen, Stadtteil Langenschiltach.

2)    Der Trachtenmusikverein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Villingen-Schwenningen unter Nr.: VR 404 eingetragen.

Der Verein ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Freiburg i.Br. unter VR 600404 eingetragen.

3)    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck, Ziele, Gemeinnützigkeit

 

1)    Der Verein dient der Förderung der Blasmusik auf einer breiten Grundlage und der Volks- und Brauchtumspflege, sowie der Erhaltung der heimischen Tracht.

2)    Um diesen Zweck zu erreichen, nimmt der Verein folgende Aufgaben wahr:

a)    Förderung der Ausbildung von Musikern und Jungmusikern

b)    Förderung und Ausbildung im heimatlichen Brauchtum wie z.B. dem Volkstanz.

c)     Teilnahme an Wertungs- und Kritikspielen.

d)    Teilnahme an den Veranstaltungen des Trachtengaus Schwarzwald, bei denen die Pflege des Brauchtums und der heimatlichen Tracht im Vordergrund steht.

e)    Teilnahme an Veranstaltungen befreundeter Vereine, des Blasmusikverbandes Schwarzwald-Baar und des Bundes Deutscher Blasmusikverbände.

f)      Mitgestaltung des öffentlichen Lebens in der Gemeinde.

g)    Unterstützung der musikalischen und volkstümlichen Jugendarbeit und der überfachlichen Jugendpflege der eigenen Nachwuchsorganisation.

h)    Förderung internationaler Begegnungen zum Zwecke des kulturellen Austausches.

3)    Der Trachtenmusikverein ist parteipolitisch neutral. Er wird unter Wahrung der politischen und religiösen Freiheit seiner Mitglieder nach demokratischen Grundsätzen geführt.

4)    Der Trachtenmusikverein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne er Abgabenordnung (§§51-68). des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung .

5)    Der Trachtenmusikverein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.

6)    Die zur Verfügung stehenden Mittel werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Trachtenmusikvereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus den Mitteln des Trachtenmusikvereins.

7)    Bei Auflösung oder Aufhebung des Trachtenmusikvereins oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes fällt das Vermögen der Bläserjugend  im Trachtenmusikverein zu. Die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Besteht die Bläserjugend  im Trachtenmusikverein zum Zeitpunkt der Auflösung oder Aufhebung nicht mehr, oder fehlt ihrer Tätigkeit die Gemeinnützigkeit, fällt das Vermögen der Stadt St. Georgen mit der Auflage zu, das Vermögen treuhänderisch zu verwalten bis in St. Georgen, Stadtteil Langenschiltach wieder eine Musikkapelle bzw. eine Bläserjugend oder ein Trachtenverein im Sinne dieser Satzung gegründet wird. Sollte innerhalb von fünf Jahren keine Musikkapelle bzw. eine Bläserjugend oder ein Trachtenverein mehr zustande kommen kann das Vermögen zu einem steuerbegünstigten Zweck in St. Georgen Stadtteil Langenschiltach verwendet werden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens des Trachtenmusikvereins dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.

Bei Auflösung des Trachtenmusikvereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt St. Georgen, mit der Auflage, das Vermögen bis zur Gründung eines neuen gemeinnützigen Musikvereins bzw. Bläserjugend oder Trachtenvereins im Ortsteil Langenschiltach treuhänderisch zu verwalten. Die Verwaltung des Vermögens darf jedoch 3 Jahre nicht überschreiten. Sollte sich innerhalb der 3 Jahre kein gemeinnütziger Verein gegründet haben, ist das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Langenschiltach zu verwenden.

 

§3 Mitglieder

 

1)    Dem Trachtenmusikverein gehören an:

a)    Aktive Mitglieder der Blasmusik und der Trachtengruppe

b)    Passive Mitglieder

c)     Fördernde Mitglieder

d)    Ehrenmitglieder

e)    Sowie aktive Jungmusiker und Zöglinge ab  8 Jahren (jugendliche Mitglieder)

           

2)    Aktive Mitglieder sind natürliche Personen ab dem 10. Lebensjahr. , die unter §3 Nr. 1) a) dieser Satzung aufgeführt sind.

3)    Passive Mitglieder sind natürliche Personen über dem 18. Lebensjahr.

4)    Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die Aufgaben des Vereins ideell oder materiell fördern und unterstützen.

5)    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Trachtenmusikverein besonderer Verdienste erworben haben und von der Hauptversammlung auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt worden sind. . Passive Mitglieder werden nach 40 Jahren Vereinsmitgliedschaft und aktive Mitglieder nach 30 Jahren Vereinsmitgliedschaft zum Ehrenmitglied ernannt.

 

 

 

 

§ 4 Aufnahme

 

1)    Die Aufnahme als Mitglied in den Trachtenmusikverein bedarf eines schriftlichen Antrages beim jeweiligen Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Anträge von Personen unter 18 Jahren bedürfen der Mitunterzeichnung durch die/den Erziehungsberechtigten.

2)    Mit der Aufnahme in den Trachtenmusikverein anerkennt das Mitglied diese Satzung und die von der Hauptversammlung beschlossenen Mietgliederbedingungen (Beiträge, Ausbildungsgebühren, Arbeitseinsatz bei Veranstaltungen usw. ).

3)    Gegen eine ablehnende Entscheidung des Vorstandes kann der Antragsteller Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Hauptversammlung. Ihre Entscheidung ist entgültig.

 

 

§ 5 Austritt und Ausschluß

 

1)    Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

a)    Der Austritt ist nur zum Ende eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist mindestens drei Monate vorher dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.

b)    Mitglieder, die ihren Pflichten trotz Mahnung nicht nachkommen, gegen die Satzung verstoßen oder durch ihr Verhalten die Interessen oder das Ansehen des Trachtenmusikvereins schädigen, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Ein ausgeschlossenes Mitglied kann gegen die Entscheidung des Vorstandes Einspruch einlegen, über den die Hauptversammlung entscheidet. Ihre Entscheidung ist entgültig. Der Ausschluß erfolgt mit Datum der Beschlußfassung, bei einem Einspruch mit Datum der Beschlußfassung durch die Hauptversammlung.

2)    Bei Beendigung der Mitgliedschaft muß sich das zurückgegebene Vereinseigentum (Notenmaterial, Instrument mit Zubehör, Trachtenkleidung, usw.) in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Ist dies nicht der Fall, kann der Trachtenmusikverein Ersatzansprüche geltend machen.

3)    Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an dem Trachtenmusikverein.

 

 

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1)    Alle Mitglieder haben das Recht

a)    Nach den Bestimmungen dieser Satzung an den Versammlungen und Veranstaltungen des Trachtenmusikvereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und sämtliche allgemein angebotenen materiellen und ideellen Leistungen des Vereins in Anspruch zu nehmen.

b)    Sich von den zuständigen Mitarbeitern des Vereins instrumental und im Volkstanz ausbilden zu lassen.

c)     Ehrungen und Auszeichnungen für verdiente Mitglieder zu beantragen und zu erhalten, die durch den Verein verliehen oder vermittelt werden.

2)    Alle Mitglieder sind verpflichtet die Ziele und Aufgaben des Trachtenmusikvereins zu unterstützen und die Beschlüsse der Organe des Trachtenmusikvereins durchzuführen.

3)    Alle aktiven Mitglieder sind verpflichtet an den Musik- und Trachtentanz- und anderen Proben teilzunehmen und sich an den Veranstaltungen des Vereins zu beteiligen.

4)    Alle aktiven und jugendlichen Mitglieder sind beitragsfrei. Alle passiven und fördernden Mitglieder entrichten den von der Hauptversammlung beschlossenen Beitrag. Ehrenmitglieder sind zu Beitragszahlungen nicht verpflichtet.

 

 

§7 Organe

 

Die Organe des Trachtenmusikvereins sind

a)    die Hauptversammlung

b)    der Vorstand

 

 

§8 Hauptversammlung

 

1)    Zur Hauptversammlung ist vom Vorsitzenden auf Beschluß des Vorstandes nach eigenem Ermessen oder auf Verlangen eines Viertels der Mitglieder, oder jährlich im ersten Quartal unter Angabe der Tagesordnung, spätestens drei Wochen vor Termin, schriftlich einzuladen.

2)    Anträge und Anregungen sind dem Vorsitzenden mindestens eine Woche vor der Hauptversammlung schriftlich mitzuteilen.

3)    Die Hauptversammlung ist zuständig für die

a)    a) Wahl der Vorstandschaft und der Kassenprüfer

b)    Wahl des Dirigenten

c)     b) Entgegennahme von Berichten des Vorstandes und seiner einzelnen Mitglieder sowie der Kassenprüfer.

d)    c) Genehmigung der Haushaltsführung und der Grundsätze künftiger Finanzgebarung.

e)    d) Festlegung der Mitgliedsbeiträge

f)      e) Entlastung des Vorstandes.

g)    f) Abschließende Beschlußfassung über Mitgliedsaufnahmen und Ausschlüsse in Einspruchsfällen.

h)    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

i)      Bestätigung der Satzung der Bläserjugend des Vereins.

j)      h) Änderung der Satzung

k)     i) Auflösung des Vereins.

4)    In der Hauptversammlung sind stimmberechtigt:

Die Mitglieder des Vorstandes.

Alle aktiven Mitglieder ab dem 16. Lebensjahr. 14

Alle passiven und fördernden Mitglieder sowie Ehrenmitglieder.

Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

Firmen und Organisationen (als fördernde Mitglieder) üben ihr Stimmrecht durch eine dem Vorstand zu benennende Person aus.

Stimmübertragung ist nicht möglich.

Jedes Mitglied hat eine Stimme.

5)    Die Hauptversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen ist und mindestens 25% der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der vertretenen Mitglieder.

5)    Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt  durch einfache Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.

Über jede Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

 

 

§ 9 Der Vorstand

 

1)    1) Der Vorstand besteht aus:

a)    a) Dem Vorsitzenden.

b)    b) Dem stellvertretenden Vorsitzenden.

c)  falls Ziffer a) und b) nicht möglich sind,  kann ein Gremium von mindestens                  2 bis höchstens 3 gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern ernannt werden. Diese sind dazu verpflichtet, die Funktionen untereinander aufzuteilen.

c)     d) Dem Schriftführer als weiterer Stellvertreter des  der Vorsitzenden

d)    e) Dem Kassier als weiterer Stellvertreter des der Vorsitzenden

e)    Dem Vorsitzenden der Bläserjugend des Vereins

f)      f)  Dem Jugendleiter

g)    g)  Dem Trachtengruppenleiter kann bestehen aus dem Kindertanzgruppenleiter und dem Erwachsenentanzgruppenleiter

h)    h) Dem Inventarverwalter

i)      i) Dem Dirigenten

j)      j) Bis zu drei Beiräten, davon einer als Vertreter der aktiven und zwei als Vertreter der passiven Mitglieder.

2)    2) Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Hauptversammlung nach den Bestimmungen dieser Satzung oder des Gesetzes zuständig ist. Weiterhin ist der Vorstand verantwortlich für die Ausführung der Beschlüsse der Hauptversammlung.

3)    3) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist entweder der Vorsitzende und seine Stellvertreter oder gemäß §9 1c) das Gremium sowie der Schriftführer und der Kassier. Stellvertreter des Vorsitzenden  sind der Stellvertreter, der Schriftführer und der Kassier in dieser Reihenfolge. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis sind die Stellvertreter des Vorsitzenden oder des Gremiums verpflichtet, das Vorstandsamt nur bei Verhinderung des Vorsitzenden oder Gremiums vorzunehmen.   

Die Reihenfolge ist festgelegt auf:

Stellvertretenden Vorsitzenden

und als Folgevertreter:

der Schriftführer und dann

der Kassier.

Wird der Verein durch ein Gremium geführt sind die Vertreter

der Schriftführer und

der Kassier.

4)    4) Der Vorstand ist für die Besetzung der Dirigentenstelle zuständig, für die nach dieser Satzung nicht die Hauptversammlung zuständig ist.

5)    5) Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

 

§10 Wahlen und besondere Bestimmungen

 

1)    1) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Hauptversammlung für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Nicht so die Mitglieder des Vorstands-Gremium. Diese werden jährlich gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

2)    2) Die Wahl der Vorstandsmitglieder hat so zu erfolgen, dass im jährlichen Wechsel ein Teil der Vorstandschaft gewählt wird.

Die Reihenfolge wird wie folgt festgelegt:

a)    In den geraden Jahren

Wird der 1. Vorsitzende beziehungsweise das Gremium gewählt

Der Kassier

Der Jugendleiter

Der Inventarverwalter und das

Aktive Mitglied  den aktiven Beirat gewählt.

b)    In den ungeraden Jahren

Wird der stellvertretende Vorsitzende diese Wahl entfällt, wenn §9 1) c)  dieser Satzung greift, da das Gremium jährlich gewählt wird.

Der Schriftführer

Und die beiden passiven Beisitzer Beiräte gewählt,

 

3)    3) Der Leiter der Trachtengruppe und die Kassenprüfer werden jährlich gewählt. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören Wiederwahl ist zulässig.

4)    Der Dirigent wird ebenfalls jährlich gewählt, Sollte jedoch kein Dirigent zur Wahl zur Verfügung stehen, so ist der Vorstand dazu berechtigt einen Dirigenten zu bestellen. Wiederwahl ist auch hier zulässig.

5)    4) Der Jugendleiter kann durch aktive jugendliche Mitglieder, ab dem 12. Lebensjahr gewählt werden.

6)    5) Der Dirigent wie auch der Trachtengruppenleiter kann nur durch die aktiven Mitglieder gewählt werden.

7)    6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes oder ein Kassenprüfer vorzeitig aus, so muss in der nächsten Hauptversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen werden. Der Vorstand ist berechtigt, bis zu Ersatzwahl ein Mitglied kommissarisch mit der Aufgabe des Ausgeschiedenen zu beauftragen.

8)    7) Scheiden währen der Amtsdauer mehr als die Hälfte der Mitglieder des Vorstandes aus, erfolgen automatisch Neuwahlen in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die vom verbliebenen Vorstand innerhalb von 14 Tagen nach Ausscheiden des Vorstandsmitgliedes einzuberufen ist.

9)    8) Vor Beginn der Wahlen wird in offener Abstimmung ein Wahlleiter gewählt. Er führt die Wahlen durch. Die Hauptversammlung entscheidet darüber, ob in offener oder geheimer Abstimmung oder geheim gewählt werden soll. Der 1. und 2. Vorstand beziehungsweise das Gremium sowie der Schriftführer und Kassenwart müssen geheim gewählt werden.          Jedes weiter zu wählende Amt kann selbständig entscheiden, ob die Wahl geheim oder offen erfolgen soll.

10)  9) Ein Bewerber gilt als gewählt, wenn er mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Erhält kein Bewerber mehr als die Hälfte, so wird zwischen den beiden Bewerbern mit der Höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchgeführt.

11)  10) Das Amt eines jeden Mitgliedes des Vorstands und der Kassenprüfer wird ehrenamtlich wahrgenommen. Für den bei der Ausübung des Amtes entstehenden Aufwand wird kann eine Entschädigung gezahlt werden. Über deren Höhe der Vorstand beschließt. Eine Tätigkeitsvergütung für den Vorstand im Sinne des §9 Nr. 1 a) bis e) dieser Satzung ist bis zu den nach § 3 Nr. 26a EStG steuerfrei bleibenden Beträgen zulässig.

 

 

§11 Blästerjugend Jugend des Trachtenmusikvereins

 

1)    1) Die Bläserjugend Jugend des Trachtenmusikverein ist die Gemeinschaft der Jugend Kinder und Jugendlichen innerhalb des Trachtenmusikvereins Langenschiltach e.V.

2)    Aufgaben, Zweck und Organisation der Bläserjugend des Trachtenmusikvereins sind in einer gesonderten Satzung festgelegt, die von der Hauptversammlung des Trachtenmusikvereins bestätigt wurde.

3)    Die Satzung sichert der Bläserjugend des Trachtenmusikvereins Selbständigkeit in Führung und Verwaltung, einschließlich der Entscheidungsfreiheit über die Mittel zu.

4)    Über Haushaltsplan und Jahresrechnung der Bläserjugend im Trachtenmusikverein beschließen die Organe der Bläserjugend.

5)    Der Vorstand des Trachtenmusikvereins it berechtigt, sich jederzeit über die Geschäftsführung der Bläserjugend zu unterrichten.

6)    2) Der musikalische Jugendleiter sowie der Leiter der Kindertanzgruppe (m/w) wird durch den Vorstand des Trachtenmusikvereins Langenschiltach e.V. bestellt.

7)    Die Bläserjugend steht unter dem Patronat des Trachtenmusikvereins. Das Patronat besteht aus der ideellen, wirtschaftlichen und organisatorischen Unterstützung der Bläserjugen bei der Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben durch den Vorstand des Vereins. Das Patronatsverhältnis kann von beiden Teilen nur dann gekündigt werden, wenn gegen die Satzung verstoßen wird oder die Interessen oder das Ansehen des Trachtenmusikvereins bzw. der Bläserjugend geschädigt. Werden.

3)    Der Bläserjugendabteilung gehören im Regelfall Jugendliche beiderlei Geschlechts vom vollendeten 8. bis 16. Lebensjahr an, die ein Instrument spielen oder ein solches erlernen wollen.

4)    Die Bläserjugendabteilung dient der Förderung der Musik, insbesondere der Blasmusikkultur und der Jugend, der Pflege des damit verbundenen heimatlichen Brauchtums der kulturellen Bildung der Jugend allgemein.

 

 

§ 12 Satzungsänderungen

 

1)    Eine Änderung der Satzung bedarf einer 2/3-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder der Hauptversammlung. Zur Änderung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen, dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt sein.

2)    Jede Satzungsänderung ist unverzüglich dem zuständigen – Amtsgericht – Registergericht – und dem Finanzamt mitzuteilen.

 

 

§ 13 Auflösung

 

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich dafür mindesten 2/3  der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder aussprechen. Zur Auflösung muss ein schriftlicher Antrag vorliegen; dieser muss auf der Tagesordnung zur Hauptversammlung aufgeführt werden.

Das Vermögen wird gemäß §2 verwendet.

 

 

§ 14 Datenschutz

 

Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein erhoben, verarbeitet und genutzt.

 

§14 Inkrafttreten

 

 

 

§15 Inkrafttreten

 

Diese Satzung tritt nach Beschluss der Hauptversammlung am 30.Januar 1988   in Kraft.

Vorstehende Neufassung der Satzung wurde von der Mitgliederversammlung am ………

beschlossen. Sie wird mit Eintragung im Vereinsregister wirksam.